Bürgerliches Gesetzbuch
§226 BGB - Schikaneverbot🔗
Die Ausübung eines Rechtes ist dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Schaden zuzufügen.
Verhältnismäßigkeit der Mittel🔗
Bei Eingriffen in die Rechtsgüter anderer Personen sowie bei der Nutzung der Rechtfertigungsgründe ist die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.
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Es muss einen legitimen Zweck für die Maßnahme geben
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Die Maßnahme muss geeignet sein um den Zweck zu erreichen
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Die Maßnahme muss in der Form erforderlich sein und es muss das mildeste Mittel genommen werden
§229 BGB - Selbsthilfe🔗
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Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen istund ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Wer Haftet für Schäden (BGB)🔗
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Personen bis zu einem Alter von 7 Jahren haften nicht
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Personen zwischen 7 und 10 Jahren haften für keine Schäden die anderen Personen bei einem Kraftfahrzeug-, Schienenbahn-, oder Schwebebahnunfall entstanden sind (wenn nicht vorsätzlich gehandelt wird)
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Personen zwischen 7 und 18 Jahren haften für alle Schäden, außer es fehlte ihnen bei der Begehung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
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Ab 18 Jahren haftet jeder für alle Schäden
Voraussetzung zur Selbsthilfe🔗
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Zivilrechtlicher Anspruch
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Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erreichen
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Ohne sofortiges Eingreifen besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(Person ist unbekannt oder es besteht die Gefahr, dass sich die Person ins Ausland absetzt)
Hausrecht in Mieträumen🔗
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Der Mieter hat das alleinige Hausrecht in der angemieteten Wohnung
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Der Vermieter darf die vermietete Wohnung nur betreten, wenn der Mieter dies gestattet
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Die Nutzung eines Zweitschlüssels ist untersagt
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Verschafft sich der Vermieter mit einem Zweitschlüssel während der Abwesenheit des Mieters Zutritt zu der Wohnung, begeht er Hausfriedensbruch
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§859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers🔗
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Der Besitzer darf sich einer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr)
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Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat Ertappten und daraufhin Verfolgten mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr)
Hausrecht als Besitzdiener🔗
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Türsteher (T) kann hier lediglich mit dem übertragenden Hausrecht, welches er als Besitzdiener hat, den Eintritt verwehren.
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Sollte die Person mit dem Klappmesser T angreifen, darf er sich selbstverständlich in Notwehr verteidigen.
§231 - Irrtümliche Selbsthilfe🔗
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Wer eine der in §229 bezeichneten Handlungen (Selbsthilfe) in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Wiederrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Handlung bei drohender Gefahr🔗
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Grundsätzlich darf nur in Notstandssituationen bei einer „drohenden Gefahr“ gehandelt werden
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In Notwehrsituationen muss der Angriff immer gegenwärtig sein
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Selbsthilfe
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Es muss immer erst eine Sache von einem anderen zerstört, beschädigt oder entwendet werden
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Verweise auf das Hausrecht🔗
Artikel 13 GG
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Unverletzlichkeit der Wohnung
§903 BGB
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Befugnisse des Eigentümers
§858 BGB
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verbotene Eigenmacht
§123 StGB
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Hausfriedensbruch
§1004 BGB (nicht Prüfungsrelevant)
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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Definitionen von Altersgruppen🔗
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Minderjährige: Personen, die jünger als 18 Jahre sind.
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Kinder: Personen, die jünger als 14 Jahre sind.
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Jugendliche: Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren.
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Heranwachsende: Personen im Alter von 18 bis unter 21 Jahren.
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Erwachsene: Personen, die 21 Jahre oder älter sind.
Vertragsrecht🔗
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Das Vertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Vertragsparteien. Es bildet die Grundlage für die Bildung, Durchführung und Beendigung von Verträgen.
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Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande
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Bedingungen
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Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien
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Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (z.B. Schriftform bei Grundstückskauf)
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Fehlen von Willensmängeln (z.B. Irrtum, Drohung, arglistige Täuschung)
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Übertragung des Hausrechts🔗
Das Hausrecht wird mit einem konkreten Dienstleistungsvertrag an den Bewachungsunternehmer übertragen.
Das Sicherheitspersonal kann dann gemäß Dienstanweisung vom Hausrecht Gebrauch machen.
Konsequenzen aus BGB und StGB🔗
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Im BGB geht es immer nur um Schmerzensgeld und Schadensersatz
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Im StGB wird bestraft mit Geld- oder Freiheitsstrafe
§858 BGB - Verbotene Eigenmacht🔗
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Die widerrechtliche Störung des Besitzers, stellt nicht immer eine strafbare Handlung da.
Beispiel:-
Person P benutzt unerlaubt den Privatparkplatz von Besitzer B.
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Jetzt darf B sich gemäß §859 (Selbsthilfe des Besitzers) mit Gewalt gegen diese verbotene Eigenmacht wehren. Da die Gewalt verhältnismäßig sein muss, wäre es z.B. zulässig das Auto abschleppen zu lassen.
§904 BGB - Angreifender Notstand🔗
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Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden in seinem Ausmaß und seinen Folgen überwiegt. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
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Hier wird nur die Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr erwähnt, dass heist also die Gefahr kann von den eigenen Rechtsgütern oder von fremden Rechtsgütern abgewendet werden.
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Eine Einschränkung auf bestimmte Rechtsgüter findet nicht statt, aber der drohende Schande muss wesentlich höher sein. (Verhältnismäßigkeit)
§858 BGB - Verbotene Eigenmacht🔗
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
§227 BGB - Notwehr/Nothilfe
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Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden.
Notwehrfähige Rechtsgüter:
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Leben
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körperliche Unversehrtheit
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Freiheit
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Eigentum
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Ehre
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Da das Hausrecht unter das Rechtsgut 'Eigentum' fällt, darf hier die Notwehr angewendet werden.
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Das Hausrecht alleine erlaubt es nicht Gewalt anzuwenden, es muss immer erst eine verbotene Eigenmacht oder ein Angriff vorliegen.
Anspruch (BGB)🔗
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.
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Damit ein Anspruch entsteht, ist nicht zwangsläufig ein Vertrag notwendig (Bsp. Schadensersatz nach Sachbeschädigung).
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Es gibt allerdings auch Ansprüche bei denen ein Vertrag notwendig ist. (Bsp. Mietvertrag um Anspruch auf eine Reparatur einer bestimmten Sache in der Wohnung zu haben)
Hausrecht🔗
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Das Hausrecht ermöglicht es, zu entscheiden, wer sich in einem bestimmten Bereich aufhalten darf und wer nicht.
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Es gibt kein spezifisches Gesetz oder Paragraphen, der das Hausrecht direkt definiert. Es setzt sich aus verschiedenen Artikeln und Gesetzen zusammen.
- Artikel 13: Die Wohnung ist unverletzlich - man darf entscheiden, wer Zutritt hat und wer nicht.
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Artikel 14: Eigentumsrechte sind gewährleistet - ohne Eigentum wäre kein Hausrecht möglich.
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§ 903 BGB: Der Eigentümer hat das Recht, frei über sein Eigentum zu verfügen und andere von der Nutzung auszuschließen.
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§ 123 StGB: Hausfriedensbruch - Wer sich gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers oder Besitzers in einem bestimmten Bereich aufhält, kann bestraft werden.
Rechtfertigungsgründe🔗
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Notwehr (§32 StGB, §227 BGB)
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Rechtfertigender Notstand (§34 StGB)
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Festnahmerecht (§127 StPO)
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Zivilrechtlicher Notstand
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Defensiver Notstand (§228 BGB)
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Aggressiver Notstand (§904 BGB)
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Selbsthilfe (§229, §230 BGB)
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Besitzkehr und Besitzwehr (§859 (2) BGB)
Was sind Rechtsgüter?🔗
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Rechtsgüter sind Interessen, die rechtlich geschützt sind und jedem Menschen zugeordnet werden können.
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Die wichtigsten Rechtsgüter, geordnet nach ihrer Bedeutung, sind:
- Leib und Leben
- Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum
- Besitz
- Ehre
§903 BGB - Befugnisse des Eigentümers🔗
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Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
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Eigentum wird definiert als die rechtliche Sachherrschaft.
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Der Eigentümer kann entscheiden, ob er die Sache zerstört, verkauft oder verändert.
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Besitz ist definiert als die tatsächliche Sachherrschaft.
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Der Besitzer hat das äußere Haben. Er kann nur so mit der Sache verfahren, wie der Eigentümer es vorgeschrieben hat.
§823 BGB - Schadensersatzpflicht🔗
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt oder gegen ein Recht verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners🔗
Zur Ausübung der dem Besitzer nach §859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach §855 für den Besitzer ausübt.
§855 BGB - Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
In anderen Worten bedeutet das: Der Besitzdiener
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arbeitet in einem fremden Haushalt, Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis,
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ist weisungsgebunden und
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hat die tatsächliche Sachherrschaft im Auftrag.
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Der Besitzdiener hat die gleichen Selbsthilferechte wie der Besitzer.
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An der Sache selber hingegen hat der Besitzdiener nur die Rechte, die der Eigentümer ihm zugesteht.
§228 BGB - Verteidigender Notstand🔗
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Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
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Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. (Bsp. Hund provozieren)
§904 BGB - Angreifender Notstand
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Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden in seinem Ausmaß und seinen Folgen überwiegt. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
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Die Gefahr beim §228 kann sowohl für eigene als auch fremde Rechtsgüter drohen.
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Wenn der Notstandshandelnde eine fremde Sache an sich nimmt, um mit dieser eine drohende Gefahr abzuwenden, muss er sich auf den Angreifenden Notstand berufen.
§823 BGB - Schadensersatzpflicht🔗
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt oder gegen ein Recht verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§249 Art und Umfang des Schadensersatzes / §251 Schadensersatz in Geld (Zusammenfassung)
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Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den [Ursprünglichen] Zustand wiederherzustellen.
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Alternativ kann der Geschädigte, statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
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Wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
§228 BGB - Verteidigender Notstand🔗
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Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
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Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Auch wenn die Gefahr selbst verschuldet wurde, kann im Rahmen des Verteidigungsnotstands gehandelt werden, allerdings ist der Handelnde dann schadensersatzpflichtig.
Beispiel:
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Jemand provoziert einen Hund, so dass dieser ihn angreift. Der Schaden, den der Hund bei der Abwehr erleidet, ist somit zu ersetzen.
Privatrecht🔗
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Prinzip der Gleichordnung (Koordinationsprinzip)
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Regelt die Beziehung der der Bürger untereinander.
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Beispiele: Bürgerliches Gesetzbuch, Erbrecht, Schuldrecht und Familienrecht
Beispiele:
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Im Mietrecht, um den Mieter vor willkürlichen Kündigungen durch den Vermieter zu schützen.
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Im Arbeitsrecht durch Mindestlohnvorschriften oder den Kündigungsschutz.
Verteidigungshandlung🔗
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Muss zur Angriffsbeendigung notwendig und geeignet sein.
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Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es ist immer dasjenige Mittel zu wählen, das den Angreifer am wenigsten schädigt. Es darf niemals (absichtlich) ein höheres Rechtsgut verletzt werden als das, was verletzt wurde oder im Begriff ist, verletzt zu werden.
Schuldausschließungsgründe spielen bei der Notwehr keine Rolle, sie dienen einzig allein dazu ob der Angriff strafbar ist oder nicht.
Wenn eine Person z.B. von einem Minderjährigen angegriffen wird, darf sie sich Verteidigen. Der Minderjährige würde aber aufgrund §19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes), straffrei davon kommen.
Es muss das mildeste Mittel genutzt werden, was geeignet ist den Angriff abzuwehren.
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Die eigenen Hände sind auch ein Mittel.
§227 BGB - Notwehr/Nothilfe🔗
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Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden.
Notwehrfähige Rechtsgüter:
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Leben
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körperliche Unversehrtheit
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Freiheit
-
Eigentum
-
Ehre
Schuldausschließungsgründe spielen bei der Notwehr keine Rolle, sie dienen einzig allein dazu ob der Angriff strafbar ist oder nicht.
Wenn eine Person z.B. von einem Minderjährigen angegriffen wird, darf sie sich Verteidigen. Der Minderjährige würde aber aufgrund §19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes), straffrei davon kommen.