Straf- und Verfahrensrecht

§12 StGB - Verbrechen und Vergehen🔗

  • Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bestraft werden, der Versuch ist schon strafbar.

  • Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder mit Geldstrafe bedroht sind.

  • Diese Unterscheidung dient der Erkennung, ob eine Straftat bereits im Versuch bestraft wird.

  • Wenn es im entsprechenden Gesetzestext steht, werden auch Vergehen im Versuch bestraft:

    • Urkundenfälschung

    • Unterschlagung

    • Diebstahl

    • etc.

Deliktcharakter🔗

  • Es gibt Antragsdelikte und Offizialdelikte.

  • Grundsätzlich sind alle Straftaten Offizialdelikte, es sei denn es steht extra im Gesetz geschrieben.

  • Antragsdelikt bedeutet, dass vom Betroffenen eine Anzeige (Strafantrag) gestellt werden muss.

  • Offizialdelikt bedeutet, dass von Amts wegen verpflichtend ermittelt werden muss, da die Öffentlichkeit ein Interesse an der Strafverfolgung des Täters hat.

  • Beispiele für Antragsdelikte:

    • §123 StGB Hausfriedensbruch

    • §185 StGB Beleidigung

    • §229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

    • §303 StGB Sachbeschädigung

Tatsächlich steht nur bei absoluten Antragsdelikten der Deliktcharakter im eigentlichen Gesetz beschrieben. (Bsp §123 Hausfriedensbruch)

Bei relativen Antragsdelikten wie der Körperverletzung nach §223, steht der Verweis in einem separatem Gesetz. (§230)

§ 123 Hausfriedensbruch

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 230 Strafantrag (Absatz 1)

  1. Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

§154 - Meineid🔗

  • Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

  • In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

  1. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Antragsdelikte🔗

  • Absolute Antragsdelikte sind Delikte, die absolut immer nur nach Antrag des Opfers verfolgt werden (z.B. Hausfriedensbruch)

  • Relative Antragsdelikte sind Delikte, die der Staat direkt verfolgen kann, falls ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (z.B. eine vorbestrafte Person begeht eine Körperverletzungen / Sachbeschädigungen an einem öffentlichem Gebäude)

§223 StGB - Körperverletzung🔗

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Deliktsart: Vergehen
Deliktcharakter: Antragsdelikt
Versuch: strafbar

§26 StGB - Anstiftung🔗

  • Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat

  • In anderen Worten: Stiftet eine Person eine andere Person dazu an, eine Straftat zu begehen, wird die Person genauso bestraft als hätte er die Straftat selbst begangen. Diese Straftat wird durch die psychische Beeinflussung hervorgerufen (z. B. Überredung, Bezahlung)

Vorbereitung vs. Versuch🔗

  • Die Vorbereitung einer Straftat ist in der Regel immer straffrei, außer es steht so im Gesetz (Bsp. § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat). Erst sobald ein Versuch nachgewiesen werden kann und strafbar ist, greift das Gesetz.

Beispiel Brandstiftung:

  • Jemand übergießt eine Sache mit Benzin und es fehlt nur noch der Funke, um diese zu entzünden.

      => Versuch / strafbar

  • Jemand kauft sich einen Benzinkanister mit Benzin und plant gedanklich das Haus vom Nachbarn samt Insassen anzuzünden.

      => kein Versuch / nicht strafbar

Beim Joghurtbecher liegt ein vollendeter Diebstahl vor.

Beim Eindringen in den Laden liegt ein versuchter Diebstahl und ein (vollendeter) Hausfriedensbruch vor.

§123 Hausfriedensbruch🔗

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Deliktsart: Vergehen
Deliktcharakter: Antragsdelikt
Versuch: nicht Strafbar
Wer sich zuvor rechtmäßig in einem Raum aufgehalten hat, aber dann nach Aufforderung diesen Raum nicht mehr verlässt, begeht ebenfalls Hausfriedensbruch. (Echtes Unterlassungsdelikt)

§132 StGB - Amtsanmaßung🔗

  1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtsbefasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die genauen Strafmaße musst du nicht für die Prüfung kennen, aber hier kommt man auch durch Ausschlussverfahren drauf.

Unechte Unterlassungsdelikte🔗

  • Im StGB gibt es Begehungsdelikte (Die 'normalen' Delikte) und Unterlassungsdelikte, welche in echte und unecht Unterlassungsdelikte unterschieden werden

  • Unechte Unterlassungsdelikte gelten nicht für jede Person und stehen auch als solche nicht im Strafgesetzbuch

  • Damit ein unechtes Unterlassungsdelikt als solches vorliegt, benötigen wir die Garantenstellung

  • Eine Garantenstellung bedeutet, dass derjenige, der diese Garantenstellung innehat, etwas garantiert. Er steht für etwas ein, das er zuvor garantiert hat.

  • Innerhalb der Garantenstellung unterscheiden wir zwischen der gesetzlichen Garantenstellung und der vertraglichen Garantenstellung.

  • Gesetzliche Garantenstellung

    • In der gesetzlichen Garantenstellung befinden sich Personen, die per Gesetz für etwas einstehen müssen. Wie z. B. der Polizist, der gesetzlich verpflichtet ist, für Schutz und Ordnung in der Öffentlichkeit zu sorgen. Aber auch die Eltern, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Kinder zu erziehen, zu ernähren oder zu bilden.

  • Vertragliche Garantenstellung

    • Die Personen, die sich in der vertraglichen Garantenstellung befinden, stehen für ein Rechtsgut per Vertrag ein.

    • Der Sicherheitsmitarbeiter ist hierfür ein gutes Beispiel, denn er garantiert per Vertrag (Unternehmervertrag) dem Kunden Sicherheit. Er muss, wenn er einen Übergriff sieht, tätig werden. Unterlässt er es, verletzt er seine vertragliche Garantenstellung.

  • Diese Personen, die ihre gesetzliche oder vertragliche Garantenstellung verletzen, werden nun nach dem gleichen Gesetz bestraft wie die Personen, die das Rechtsgut verletzen.

  • Als Beispiel dient hier der Ladendetektiv. Wenn er einen Dieb in seinem Zuständigkeitsbereich sieht und nicht eingreift, verletzt er damit seine vertragliche Garantenstellung. Der Dieb wird nun bestraft gem. §242 StGB Diebstahl, während der Ladendetektiv bestraft wird gem. §242 StGB Diebstahl durch Unterlassung.

  • Das Begehungsdelikt Diebstahl §242 StGB (für den Dieb) wird nun zum unechten Unterlassungsdelikt §242 StGB (für den Ladendetektiv).

Voraussetzungen vorläufige Festnahme nach §127 StPO🔗

Zu nächst muss einen Straftat vorliegen, falls nur ein Versuch vorliegt muss dieser ebenfalls unter Strafe stehen. Des Weiteren müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Der Täter muss auf frischer Tat betroffen werden

  • Der Sicherheitsmitarbeiter darf den Täter nicht persönlich kennen

  • Bei bekannter Identität muss die Gefahr bestehen, dass sich der Täter der deutschen Gerichtsbarkeit entziehen will (z. B. Ausland absetzen)

  • Sollte sich der Täter der Festnahme widersetzen, darf der Sicherheitsmitarbeiter diese auch mit Gewalt (z. B. durch Fixierung) durchsetzen

§19 - Schuldunfähigkeit des Kindes🔗

  1. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

  1. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Alkohol und Drogen
  • Alkohol- und Drogenkonsum werden nicht pauschal entschuldigt.

  • Nur bei extrem hohem Alkoholkonsum (ab ca. 3,0 Promille) kann sich der Täter wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auf §20 berufen.

  • Zwischen 2,0 und 3,0 Promille kann die Schuldfähigkeit vermindert sein.

  • Wenn der Täter sich vorsätzlich in den Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, wird er gemäß §323a StGB (Vollrausch) bestraft.

§32 StGB - Notwehr🔗

  • Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht rechtswidrig

  • Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffvon sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden

  • Der Angriff geht immer von einem oder mehreren Menschen aus

    • Ein Tier kann niemanden rechtswidrig angreifen

§1 StGB - Keine Strafe ohne Gesetz🔗

  1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Notwehr und Notstand🔗

  • In Notstandssituationen spricht man immer von einer „drohenden Gefahr“.

  • In Notwehrsituationen muss es immer einen gegenwärtigen Angriff geben.

§ 240 Nötigung🔗

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

  3. Der Versuch ist strafbar.

  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Deliktsart: Vergehen
Deliktcharakter: Offizialdelikt
Versuch: strafbar

Nebenstrafrecht🔗

  • Nebengesetze sind Gesetze, die ein anderes Gesetz ergänzen oder modifizieren, das eine Rechtsmaterie in grundsätzlicher Hinsicht regelt.

    • Im WaffG sind die §§ 51 bis 52a Nebengesetze

  • Die Nebengesetze befassen sich dabei jeweils mit einer besonderen Annexmaterie.

Annexmaterie ermöglicht dem Gesetzgeber nicht nur das zu regeln, was ihm laut Kompetenz zusteht, sondern auch umliegende Gesetzesregeln wie z. B. Strafbestimmung, da ja für Strafkompetenz eigentlich der Bund zuständig wäre. So kann z. B. der Landesgesetzgeber auch Strafe für Landesgesetze erlassen.

Für die Prüfung ist es wichtig zu wissen, dass es nicht nur im StGB, sondern auch in anderen Büchern strafrechtliche Vorschriften gibt. Diese entsprechenden Gesetze in anderen Büchern werden dann Nebengesetze genannt und gehören zum Nebenstrafrecht.

§ 34 Rechtfertigender Notstand🔗

  1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Da das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss, sind die Situationen in den Beispielen mit dem Autounfall und der Schürfwunde nicht zulässig.

§229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung🔗

  1. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Um fahrlässiges Handeln zu bestrafen, muss es so extra im Gesetz stehen.

§249 StGB - Raub🔗

  • Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

  • Merksatz: „Erst hauen, dann klauen“

Deliktsart: Verbrechen
Deliktcharakter: Offizialdelikt
Versuch: strafbar

§252 StGB - Räuberischer Diebstahl

  • Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Deliktsart: Verbrechen
Deliktcharakter: Offizialdelikt
Versuch: strafbar

§267 StGB - Urkundenfälschung🔗

  1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

  2. Der Versuch ist strafbar

Die unechte Urkunde muss also erst im Rechtsverkehr gebraucht werden. (Bzw. versucht gebraucht zu werden)

Deliktsart: Vergehen
Deliktcharakter: Offizialdelikt
Versuch: strafbar

Notwehrlage🔗

  1. Gegenwärtig:

    • Unmittelbar bevorstehend,

    • Hat bereits begonnen,

    • Dauert noch an

  1. Rechtswidrig:

    • der Angreifer darf keinen Rechtfertigungsgrund haben

  1. Angriff richtet sich gegen notwehrfähige Rechtsgüter:

    • Leben

    • körperliche Unversehrtheit

    • Freiheit

    • Eigentum

    • Ehre

Die Verteidigungshandlung muss jedoch immer Verhältnismäßig sein.

Unterschlagung vs. Diebstahl🔗

  • §246 Unterschlagung

    • Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet

  • §242 Diebstahl

    • Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

Bei der Unterschlagung entfällt lediglich das Tatbestandsmerkmal (TBM) Wegnahme, da man dort ja schon vorher legal in den Besitz der Sache gekommen ist

§242 StGB - Diebstahl🔗

  • Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrigzuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Der Versuch ist strafbar

Die TBM im einzelnen:
  1. Fremd

  2. Beweglich

  3. Sache

  4. Wegnahme

  5. Rechtswidrige Zueignungsabsicht (Sich oder einem Dritten)

Strafrecht vs. Zivilrecht🔗

  • Strafrecht, geregelt durch Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung, bezieht sich auf Verfolgung und Bestrafung von Straftaten.

  • Zivilrecht, im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, befasst sich mit privatrechtlichen Ansprüchen wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

  • Die Unterscheidung ist unteranderem auch wichtig bei der Anwendung von Rechtfertigungsgründen.

Das Strafrecht ist Teil vom öffentlichen Recht.

Was ist eine Straftat?🔗

  • Eine Straftat ist ein durch Gesetz strafbewehrtes Verhalten, bestehend aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.

  • Tatbestand beschreibt objektive und subjektive Merkmale einer strafbaren Handlung.

  • Rechtswidrigkeit betrifft Verhalten, das gegen geltendes Recht verstößt, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. (z.B. §32 Notwehr)

  • Schuldhaftigkeit einer Handlung ist gegeben, außer bei Vorliegen von Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründen. (z.B. §35 Entschuldigender Notstand)

§34 StGB - Rechtfertigender Notstand🔗

  • Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder für ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um eine Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig

  • Dieser Rechtfertigungsgrund ist das Gegenstück zu den §228 und §904 BGB

  • Die Handlung muss natürlich Verhältnismäßig sein


§228 BGB - Verteidigender Notstand

  • Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

  • Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. (Bsp. Hund provozieren)

Im BGB wird explizit eine 'fremde Sache' erwähnt, während im StGB nur von einer Gefahr geschrieben wird.

§ 35 Entschuldigender Notstand🔗

  1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

  2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Der Kletterkamerad darf gegen B Notwehr ausüben, da B's Handlung rechtswidrig bleibt und eben nur entschuldigt wird.

Zeugen🔗

  • Pflichten eines Zeugen:

    • Nach Erhalt einer gerichtlichen Ladung muss der Zeuge erscheinen, über beobachtete Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu aussagen und seine Aussage ggf. beeiden oder eidesgleich bekräftigen.

    • Wenn der Zeuge sich oder einen Angehörigen mit seiner Aussage belasten würde, darf er die Aussage verweigern, eine Falschaussage ist aber nicht zulässig.

  • Ausnahmen von der Erscheinungspflicht:

    • ernsthafte Erkrankung (mit ärztlichem Attest)

    • im vorhinein bereits gebuchter Auslandsaufenthalt (mit Buchungsunterlagen)

    • Wahrnehmung unaufschiebbare berufliche Termine

  • Konsequenzen bei Falschaussage

    • bei Falschaussage unter Eid gemäß § 154 ansonsten gemäß § 153

Putativnotwehr🔗

  • Bei Putativnotwehr irrt sich derjenige, der sich verteidigt. Er glaubt, dass er angegriffen wird, obwohl das gar nicht stimmt.

  • Rechtlich gesehen wird die Putativnotwehr genauso behandelt wie die Notwehr gemäß §32 StGB.

Der Sicherheitsmitarbeiter kann also gar nicht bestraft werden.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung🔗

  1. Wer die Körperverletzung

    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  2. Der Versuch ist strafbar.

Merke:

  • Bei der gefährlichen Körperverletzung ist entscheidend wie die Körperverletzung verursacht wurde. (Bsp. mit Waffe oder durch einen hinterlistigen Überfall)

  • Bei der schweren Körperverletzung sind die Folgen entscheidend. (Bsp. geistige Behinderung)


§226 StGB - Schwere Körperverletzung

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör (Beide Ohren), das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann oder

  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Strafantrag🔗

Antragsdelikte werden (i.d.R.) nur mit Strafantrag verfolgt.

  • Der Strafantrag muss schriftlich erfolgen.

  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der durch die Tat Verletzte, § 77 StGB.

Eine Anzeige alleine reicht bei Antragsdelikten nicht aus.

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls🔗

  1. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

    2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

    3. gewerbsmäßig stiehlt,

    4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

    5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

    6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

    7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

  2. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Damit ein besonders schwerer Diebstahl vorliegt ist entscheiden, wie die Tat erfolgt (z.B. Ausnutzen einer hilflosen Person, durch eindringen in ein Gebäude, etc.) oder ob eine Sache von öffentlicher Bedeutung gestohlen wird. (z.B. religiöse Objekte, Kunst, etc.)

§ 257 Begünstigung🔗

  1. Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

  3. Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

  4. Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

Begünstigen tut gemäß §257 immer nur derjenige, der dem Täter nach der Tat hilft, die Vorteile der Tat zu sichern.

Rechtswidrigkeit und Schuld🔗

Gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) unterscheiden sich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld wie folgt:

  • Tatbestand: beschreibt objektive und subjektive Merkmale einer strafbaren Handlung.

  • Rechtswidrigkeit: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie gegen das Gesetz verstößt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB) oder rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) können die Rechtswidrigkeit ausschließen.

  • Schuld: Schuld bezieht sich auf die persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. Das bedeutet, dass der Täter die strafbare Handlung begangen hat, obwohl er in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Faktoren, die die Schuld beeinflussen, sind unter anderem die Zurechnungsfähigkeit (§20 StGB), Unwissenheit über die Rechtswidrigkeit (§17 StGB) oder Notstandsfähigkeit (§ 35 StGB).

Zusammengefasst: Eine Tat ist rechtswidrig, wenn sie gegen das Gesetz verstößt, und schuldhaft, wenn der Täter persönlich dafür verantwortlich gemacht werden kann.

Sorgfaltswidrigkeit🔗

Gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) ist Fahrlässigkeit durch sorgfaltswidriges Verhalten gekennzeichnet. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit umfasst folgende Merkmale:

  • Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht: Der Täter handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Diese Sorgfalt richtet sich nach den Anforderungen, die an einen durchschnittlichen und besonnenen Menschen in der gleichen Situation gestellt werden.

  • Vorhersehbarkeit des Erfolgs: Der Eintritt des schädlichen Erfolgs muss für einen durchschnittlichen Menschen in der Situation des Täters vorhersehbar sein. Das bedeutet, dass der Täter hätte erkennen können, dass sein Verhalten zu einem schädlichen Ergebnis führen könnte.

  • Vermeidbarkeit des Erfolgs: Der schädliche Erfolg muss durch das Verhalten des Täters vermeidbar gewesen sein. Es muss also möglich gewesen sein, durch sorgfältiges Verhalten den schädlichen Erfolg zu verhindern.

Diese Merkmale bestimmen, ob das Verhalten objektiv sorgfaltswidrig ist und somit fahrlässig im strafrechtlichen Sinne.

Wenn ein Täter über überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist er verpflichtet, diese zur Abwendung von Schäden einzusetzen

Unterlassungsdelikte🔗

Echte Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte sind Straftatbestände, die ausdrücklich das Unterlassen einer bestimmten Handlung unter Strafe stellen. Das Gesetz definiert hier klar, dass das bloße Nichtstun strafbar ist. Typische Beispiele sind:

  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Hier wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar wäre.

Merkmale echter Unterlassungsdelikte:

  • Gesetzlich festgelegt: Der Straftatbestand ist im Gesetz ausdrücklich als Unterlassung formuliert.

  • Pflicht zur Handlung: Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung.


Unechte Unterlassungsdelikte

Unechte Unterlassungsdelikte gelten nicht für jede Person und stehen auch als solche nicht im Strafgesetzbuch. Damit ein unechtes Unterlassungsdelikt als solches vorliegt, benötigen wir die Garantenstellung. Eine Garantenstellung bedeutet, dass derjenige, der diese Garantenstellung innehat, etwas garantiert. Er steht für etwas ein, das er zuvor garantiert

  • Als Beispiel dient hier der Ladendetektiv. Wenn er einen Dieb in seinem Zuständigkeitsbereich sieht und nicht eingreift, verletzt er damit seine vertragliche Garantenstellung. Der Dieb wird nun bestraft gem. §242 StGB Diebstahl, während der Ladendetektiv bestraft wird gem. §242 StGB Diebstahl durch Unterlassung.

Merkmale unechter Unterlassungsdelikte:

  • Garantenstellung: Der Täter muss eine besondere Pflicht haben, das schädigende Ereignis abzuwenden (Garantenpflicht). Diese Pflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährlichen Verhalten oder einer engen natürlichen Verbundenheit ergeben.

  • Gleichwertigkeit: Das Unterlassen wird strafrechtlich gleich wie aktives Tun behandelt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Einschreiten, muss in beiden Fällen zumutbar sein.
  • Wenn der Ladendieb den Sicherheitsmitarbeiter mit einer Schusswaffe bedroht und mit der Ware verschwindet, kann dies als nicht zumutbar angesehen werden und der Sicherheitsmitarbeiter kommt straffrei davon.

Geltungsbereich Strafrecht🔗

  • Das deutsche Strafrecht gilt für alle Straftaten, die auf deutschem Boden begangen werden. Dies betrifft sowohl Deutsche als auch Ausländer.

  • Es gibt bestimmte Ausnahmen, wie diplomatische Immunität, die es Diplomaten ermöglicht, von strafrechtlicher Verfolgung befreit zu sein.

Somit können auch Ausländer in Deutschland eine vorläufige Festnahme nach §127 StPO durchführen.

Befriedetes Besitztum🔗

  • Befriedetes Besitztum ist ein Bereich, der durch menschliche Maßnahmen gegen das unbefugte Betreten geschützt ist.

  • Dies geschieht durch physische Abgrenzungen, wie Zäune, Mauern, Hecken oder sonstige Einfriedungen, die ein Betreten erschweren oder verhindern sollen.

Schilder allein, die das Betreten schriftlich verbieten, machen ein Grundstück noch nicht zu einem befriedeten Besitztum.

§ 239 Freiheitsberaubung🔗

  1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Der Versuch ist strafbar.

  3. Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

    2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

  4. Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

  5. In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Deliktsart: Absatz 1 = Vergehen / Absatz 2 u. 3 = Verbrechen
Deliktcharakter: Offizialdelikt
Versuch: strafbar

Eine fahrlässige Freiheitsberaubung gibt es nicht.

§ 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (Auszug)🔗

Wer unbefugt [...] inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§132 StGB - Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtsbefasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Damit eine Amtsanmaßung vorliegt, muss eine Handlung vorgenommen bzw. das Amt ausgeübt werden. Der bloße Anschein reicht nicht aus.

§ 303 Sachbeschädigung🔗

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

  3. Der Versuch ist strafbar.

Deliktsart: Vergehen
Deliktcharakter: Antragsdelikt
Versuch: strafbar

Um fahrlässiges Handeln zu bestrafen, muss es so explizit im Gesetz stehen. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht im StGB (und anderen) und kann somit auch nicht bestraft werden.

Deliktcharakter🔗

  • Es gibt Antragsdelikte und Offizialdelikte.

  • Grundsätzlich sind alle Straftaten Offizialdelikte, es sei denn es steht extra im Gesetz geschrieben.

  • Antragsdelikt bedeutet, dass vom Betroffenen eine Anzeige (Strafantrag) gestellt werden muss.

  • Offizialdelikt bedeutet, dass von Amts wegen verpflichtend ermittelt werden muss, da die Öffentlichkeit ein Interesse an der Strafverfolgung des Täters hat.

  • Beispiele für Antragsdelikte:

    • §123 StGB Hausfriedensbruch

    • §185 StGB Beleidigung

    • §229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

    • §303 StGB Sachbeschädigung

Tatsächlich steht nur bei absoluten Antragsdelikten der Deliktcharakter im eigentlichen Gesetz beschrieben. (Bsp §123 Hausfriedensbruch)

Bei relativen Antragsdelikten wie der Körperverletzung nach §223, steht der Verweis in einem separatem Gesetz. (§230)

§ 123 Hausfriedensbruch

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 230 Strafantrag (Absatz 1)

  1. Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

Wenn die verletzte Person stirbt (bzw. geschäftsunfähig wird) geht das Antragsrecht auf die Angehörigen über.
Gemäß §77b Antragsfrist, muss der Antrag binnen 3 Monaten erfolgen.

§ 185 Beleidigung🔗

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Deliktsart: Vergehen
Deliktcharakter: Antragsdelikt
Versuch: entfällt

§123 Hausfriedensbruch🔗

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Beim Hausfriedensbruch geht es also immer nur um das widerrechtliche Eindringen (Begehung) oder das unerlaubte Aufenthalten (Unterlassung).

Ordnungswidrigkeiten🔗

  • Ordnungswidrigkeiten sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu finden.

  • Eine Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit gilt nicht als „Strafe“ im herkömmlichen Sinne.

  • Bei Ordnungswidrigkeiten werden alle Beteiligten als Täter angesehen; es gibt keine Unterscheidung in Anstifter oder Beihelfer.

  • Im Strafrecht muss gemäß dem Legalitätsprinzip jede Straftat verfolgt werden, während im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätenprinzip gilt: Die Verfolgung einer Tat liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

  • Beispiele für Ordnungswidrigkeiten:

    • Falschparken

    • Parken ohne Parkscheibe

    • etc.

Zwischen einem Bußgeld und einer Geldstrafe liegt ein großer Unterschied.
  • Geldbußen (für Ordnungswidrigkeiten) werden von der Behörde verhängt.

  • Geldstrafen (für Straftaten) müssen vom Gericht angeordnet werden.