Umgang mit Waffen
Waffengesetz 🔗
§7 - Sachkunde
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Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist
§ 28 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
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Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des §19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern.
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Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenscheins🔗
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Der Sicherheitsmitarbeiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Auszubildende unter Aufsicht eines Waffenberechtigten)
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Sicherheitsmitarbeiter unter 25 Jahren benötigen ein psychologisches Gutachten nach §6 WaffG
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Der Sicherheitsmitarbeiter muss zuverlässig sein (keine Eintragungen im Bundeszentralregister)
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Der Sicherheitsmitarbeiter muss geeignet sein (keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, nicht körperlich ungeeignet)
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Der Sicherheitsmitarbeiter benötigt einen Sachkundenachweis für die jeweilige Waffe nach §7 (1) WaffG
Voraussetzungen für den Gewerbetreibenden🔗
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Der Gewerbetreibende benötigt eine Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme muss mindestens pauschal 1 Mio. € für Personen- und Sachschäden betragen
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Der Gewerbetreibende muss ein Bedürfnis nachweisen. Es muss ein konkreter Auftrag vorliegen, der das Tragen der Sicherheitsmitarbeiter mit Waffen unabdingbar macht bzw. es muss bei der Durchführung der Sicherungstätigkeit eine erhebliche Gefährdung des Bewachungspersonals oder der Objekte vorliegen
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Das Bewachungspersonal muss der zuständigen Behörde gemeldet werden und darf erst nach Zustimmung selbiger mit Schusswaffen/Munition ausgerüstet werden
Waffenbesitzkarte🔗
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Die Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe. Das bedeutet, dass der Inhaber der Waffenbesitzkarte eine Schusswaffe kaufen darf, diese aber nur innerhalb seines befriedeten Besitztums führen darf.
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Erwerb: für die Dauer eines Jahres begrenzt
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Besitz: unbefristet
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Der Erwerb muss der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden
Waffenschein🔗
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Dies ist die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe außerhalb des befriedeten Besitztums
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Die Gültigkeit beträgt höchstens drei Jahre, kann zweimal um je drei Jahre verlängert werden
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition🔗
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Jede Person, die eine Schusswaffe oder Munition besitzt, muss diese gegen Abhandenkommen oder durch die Wegnahme von unbefugten Dritten sichern.
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Die erlaubnisfreien Waffen (Luftdruckwaffen etc.) müssen mindestens in einen verschlossenen Behälter aufbewahrt werden.
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Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurzwaffen) müssen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht. Für Langwaffen oder mehr als 10 Kurzwaffen gelten strengere Regeln.
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Erlaubnispflichtige Munition muss in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleich- oder höherwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Schusswaffen und Munition müssen grundsätzlich getrennt voneinander aufbewahrt werden (Ausnahmen bei bestimmten Schutzbehältnissen) .
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen🔗
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Voraussetzungen:
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Nachweis der Unverzichtbarkeit von Schusswaffen bei der Veranstaltung durch den Antragsteller
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Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme erteilen. Dieser Ausnahmebescheid muss immer mitgeführt werden und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt bzw. ausgehändigt werden.
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 - Begriffsbestimmungen🔗
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Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
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Feuerwaffen sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen Lauf oder mehrere Läufe getrieben wird
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Im Sinne dieses Gesetzes
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erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
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besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
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führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
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überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
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ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist
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ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 - Begriffsbestimmungen🔗
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Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
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Feuerwaffen sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen Lauf oder mehrere Läufe getrieben wird
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Im Sinne dieses Gesetzes
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erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
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besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
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führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
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überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
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ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist
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ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird
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Waffenrechtliche Dokumente🔗
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Generell gilt, dass waffenrechtliche Dokumente, also der Waffenschein oder die Waffenbesitzkarte, immer mitzuführen sind. Sie müssen auf Verlangen durch befugte Personen zur Prüfung ausgehändigt werden. Zudem muss sich die Person legitimieren können. Der Dienstausweis ist kein Personalausweis.
Waffen-Führverbot🔗
Das Führverbot gemäß § 42 WaffG bezieht sich auf das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit. Waffen, die als besonders gefährlich eingestuft werden, dürfen nicht ohne berechtigten Grund geführt werden.
Hiebwaffen sind unter anderem Klappmesser, wenn die Klinge länger als 8,5 cm oder zweischneidig ist.
Zu den Stoßwaffen zählt zum Beispiel der Teleskop-Schlagstock.
Ausnahmen vom Führungsverbot gibt es, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie etwa der Einsatz bei der Jagd, im Sport oder bei beruflichen Anforderungen (z. B. Handwerker).
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Einhandmesser (egal welche Klingenlänge)
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Zweihandmesser ab 8,5 cm Klingenlänge
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Messer mit feststehender Klinge ab 12 cm
Auch dem Sicherheitsmitarbeiter ist es grundsätzlich untersagt, einen Schlagstock mitzuführen, sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Da aber ohnehin nur die vom Arbeitgeber genehmigten Hieb- und Stoßwaffen mitgeführt werden dürfen, liegt die Entscheidung gar nicht beim Sicherheitsmitarbeiter selbst.
Transport von Munition🔗
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Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses.
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Allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.
Druckluft-, Federdruck-, und CO₂-Waffen🔗
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Schusswaffen mit max. 7,5 Joule Bewegungsenergie bei Austritt aus dem Lauf.
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Spezielles Siegel - “F im Fünfeck” kennzeichnet diese Waffen.
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Erwerb und Besitz: erlaubnisfrei, keine Waffenbesitzkarte, ab 18 Jahren, sicher gegen Wegnahme zu verwahren.
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Überlassen: nur an Berechtigte.
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Führen: erlaubnispflichtig, Waffenschein erforderlich, bei Nichtvorliegen Straftat mit Einziehung durch Behörde, Führen bei öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen wird als Straftat geahndet.
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Schießen: erlaubnispflichtig oder unter besonderen Regeln auf dem eigene eingefriedetem Besitz.
Kleiner Waffenschein🔗
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Der Kleine Waffenschein in Deutschland ist eine Erlaubnis zum Führen von sogenannten Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
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Diese Waffen dürfen im Gegensatz zu scharfen Waffen keine Geschosse abfeuern, die Menschen verletzen können.
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Sie verschießen stattdessen Knallpatronen, Reizstoffe oder Signalpatronen.
Reizstoff🔗
Wenn ein Sicherheitsmitarbeiter einen zugelassenen Reizstoff zur Eigensicherung verwendet, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
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Bei stark betrunkenen oder unter Drogen stehenden Personen kann der Reizstoff nicht die gewünschte Wirkung entfalten, da diese Substanzen das Schmerzempfinden und die Körperreaktionen verändern können. Dies bedeutet, dass der Angreifer weniger auf den Reizstoff reagiert und somit die beabsichtigte Abschreckungswirkung vermindert wird.
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Das Sprühen des Reizstoffs direkt aus nächster Nähe in die Augen des Angreifers kann aufgrund des hohen Drucks des austretenden Gases zu schweren Augenverletzungen führen. Dies ist nicht vertretbar und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb sollte der Reizstoff immer aus einer gewissen Distanz angewendet werden, um unnötige Verletzungen zu vermeiden.
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In der Regel entfaltet der Reizstoff sofort seine Wirkung, was bedeutet, dass der Angreifer unmittelbar nach dem Einsatz des Reizstoffs beeinträchtigt wird. Dies hilft dem Sicherheitsmitarbeiter, die Situation schnell unter Kontrolle zu bringen und weitere Gefahren abzuwenden.
Waffenschein und Waffenbesitzkarte🔗
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Der Waffenschein berechtigt zum Führen einer Schusswaffe außerhalb des befriedeten Besitztums.
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Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und der dazugehörigen Munition.
Verlust einer Waffe🔗
Nach dem Waffengesetz muss der Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies dient der schnellen Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Waffe und zur Vermeidung von Missbrauch.