Unfallverhütungsvorschrift

Wachbuch🔗

Das Wachbuch dient der Dokumentation von Dienstzeiten, Postenbelegungen, Streifengängen, übergebenen Schlüsseln und Einsatzmitteln usw.

Insbesondere besondere Vorkommnisse sind dort einzutragen.

Neben der Dokumentation ist das Wachbuch auch als Beweismittel geeignet, um beispielsweise die richtige Vorgehensweise bei einem Alarmfall zu belegen.

Folgende Einträge sind in der Regel im Wachbuch zu machen:

  • Datum

  • Beginn und Beendigung des Dienstes

  • Ggf. Unterbrechungen

  • Übergabe und Übernahme der Dienstausrüstung, Schlüssel etc.

  • Kontrollgänge

  • Postenzeiten

  • Verschlusskontrollen

  • Bereitschaftszeiten

  • Etc.

Eine gesetzliche Pflicht zum Führen (Benutzen) von einem Wachbuch gibt es nicht.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz🔗

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten branchenübergreifende Vorschriften für Kennzeichnungen und Schilder, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die bei der Durchführung eines Gewerbes zu beachten sind. Beispiele für solche Kennzeichnungen sind im Folgenden aufgelistet.

Warnzeichen

Warnzeichen warnen Personen vor bestimmten Gefahren. Warnzeichen erkennt man an einem dreieckigen Schild (eine Spitze oben) und einem schwarzen Symbol auf gelbem Hintergrund.

Verbotszeichen

Verbotszeichen verbieten ein bestimmtes Verhalten in einem bestimmten Bereich. Verbotszeichen erkennt man an einem runden Schild mit schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund mit rotem Rand und einem roten Querstrich.

Brandschutzzeichen

Brandschutzzeichen zeigen Mittel zur Meldung, Bekämpfung oder Flucht von Bränden an. Brandschutzzeichen erkennt man an einem quadratischen oder rechteckigen Schild mit weißem Symbol auf rotem Hintergrund.

Rettungszeichen

Rettungszeichen zeigen Möglichkeiten der Flucht und Rettung sowie Mittel zu Erste-Hilfe. Man erkennt sie an einem weißen Symbol auf grünem Hintergrund.

Gebotszeichen

Gebotszeichen wiesen auf ein Gebot hin, welches in der Regel auf Verordnungen des Gesundheitsschutzes beruht und somit verpflichtend sind. Jede Person hat sich an die Gebotszeichen zu halten. Gebotszeichen sind runde Schilder mit weißem Symbol und blauem Hintergrund.

§28 DGUV Vorschrift 23 - Ordnungswidrigkeiten🔗

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Berufsgenossenschaftlichen Verordnungen (DGUV Vorschrift1, ASR A1.3, DGUV Vorschrift 23) stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese werden mit einem Bußgeld bedroht.

DGUV V23 - §25 Geldtransporte durch Boten🔗

Beim Geld- und Werttransport durch Boten hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass in öffentlich zugänglichen Bereichen mindestens zwei Personen den Transport durchführen, wobei eine Person dabei die Sicherung übernimmt.

Hier gibt es jedoch Ausnahmen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Geld wird in unauffälliger bürgerlicher Kleidung getragen (keine Dienstkleidung)

  • Es besteht keine Erkennbarkeit als Geldtransport (neutrales Fahrzeug)

  • Es wird nur Hartgeld transportiert

  • Der Anreiz zu Überfällen wird durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert

DGUV V23 - §21 Übergabe von Schusswaffen🔗

  • Schusswaffen dürfen nur im entladenem Zustand übergeben werden

  • Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren

  • Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten

  • Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an einem sicheren Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein

DGUV V23 - §20 Führen von Schusswaffen und Munition🔗

  1. Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert werden

  2. Munition darf nicht lose mitgeführt werden

  3. Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann (Sicherungshebel an der Waffe)

  4. Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern

  5. Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

DGUV V23 - §18 Ausrüstung mit Schusswaffen🔗

  1. Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind

  2. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen

  3. Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen

  4. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden

  5. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind. Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird.

DGUV V23 - §15 Hundeführer🔗

  • Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen

  • Die Befähigung zum Hundeführer setzt eine entsprechende Ausbildung und den erfolgreichen Nachweis hierüber voraus. Die Befähigung kann betriebsintern dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Sachkundigen nachgewiesen werden und ist mindestens jährlich erneut nachzuweisen.

DGUV V23 - §13 Hundezwinger🔗

  • Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, dass eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen ist

  • Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragten Personen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden

  • Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist

  • Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind

DGUV V23 - §11 Brillenträger🔗

  1. Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.

DGUV V23 - §10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals🔗

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist

  • Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist

    • Leistungsfähige Handleuchten bedingen eine der Wach- und Sicherungstätigkeit angepasste Reichweite und Gebrauchsfähigkeit. Ersatzlampen und -batterien bzw. -akkus sollen in erreichbarer Nähe zur Verfügung stehen.

  • Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.

DGUV V1 - §4 Unterweisung der Versicherten🔗

  1. Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

DGUV V23 - §19 Schusswaffen🔗

  • Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waffengesetz erfolgt

  • Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig

DGUV Vorschrift 1🔗

  • In der Vorschrift 1 werden allgemeine Regeln festgehalten, die für alle gelten.

  • In der Vorschrift 23 werden spezielle Regeln für Wach- und Sicherungsdienste festgehalten.

V23 - § 25 Geldtransporte durch Boten🔗

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

  2. Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn:

    • das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
    • der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
    • der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird,
    • ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.
  3. Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.

Berufsgenossenschaften🔗

  • Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte.

  • Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Im Jahr 2005 waren etwa 46,2 Millionen Personen bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert.

Wegeunfälle sind ebenfalls Arbeitsunfälle, sie können auf dem Weg zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte geschehen.

Verwaltungsberufsgenossenschaft🔗

  • Verantwortliche Berufsgenossenschaft für die Sicherheitsbranche.

  • Fungiert als gesetzliche Unfallversicherung.

§§2-14 DGUV Vorschrift 1 - Pflichten des Unternehmers🔗

  • Etablierung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erste-Hilfe.

  • Verbot der Ausgabe sicherheitswidriger Anweisungen.

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bezüglich der mit der Arbeit verbundenen Risiken für die Versicherten.

  • Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung.

  • Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (mindestens einmal jährlich, mit Dokumentation).

  • Auswahl von Mitarbeitern, die unter Berücksichtigung von Gefahren und Gesundheit geeignet sind, die Aufgabe zu erfüllen.

  • Verwehrung des Zutritts oder Aufenthalts in bestimmten Arbeitsbereichen für unberechtigte Personen, wenn ansonsten Gefahren für diese Personen entstehen würden.

  • Stilllegung oder Einzug von Arbeitsmitteln bei aufgetretenen Mängeln.
  • Zugänglichmachung der geltenden und relevanten Unfallverhütungsvorschriften für die Mitarbeiter.

V23 - §9 Objekteinweisung🔗

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und in die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.

  2. Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.

  3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.

Durchführungsanweisung

Diese Forderungen beinhalten z. B., dass

  • die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Bedarf und darüber hinaus regelmäßig auftrags-, tätigkeits- und objektbezogen eingewiesen und unterwiesen werden
  • über die Einweisungen und Unterweisungen Aufzeichnungen objekt- und personenbezogen geführt werden.

Ein Bedarf für die Einweisungen und Unterweisungen besteht bei der Übernahme neuer Aufträge sowie wesentlichen Änderungen des Auftrags oder der Arbeitsbedingungen.

Bei Nacht eingesetzte Versicherte sollen nicht nur in der Dunkelheit, sondern zusätzlich auch bei Tageslicht eingewiesen werden, damit sie in die Lage versetzt werden, möglichen Gefahren mittels ausreichender Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu begegnen. Zeitabstände sind angemessen, wenn die regelmäßigen Unterweisungen mindestens jährlich erfolgen.

Siehe auch:

  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Notausgänge🔗

Sicherheitsmitarbeiter müssen bei der Kontrolle von Notausgängen und Notausgangstüren auf folgende Punkte achten:

  • Notausgangstüren dürfen in Fluchtrichtung nicht verschlossen werden:

    • In einem Notfall, wie bei einem Feuer, müssen Menschen schnell und sicher das Gebäude verlassen können. Wenn eine Notausgangstür in der Fluchtrichtung verschlossen ist, kann dies Panik verursachen und die Evakuierung verzögern. Daher müssen diese Türen immer unverschlossen oder leicht zu öffnen sein, damit jeder schnell ins Freie gelangen kann.

  • Notausgänge müssen mit einer Panikverriegelung ausgerüstet sein. Ein Öffnen, auch von Kindern, muss jederzeit möglich sein:

    • Panikverriegelungen sind spezielle Türschlösser, die es ermöglichen, dass die Tür leicht und schnell von innen geöffnet werden kann, auch wenn viele Menschen gleichzeitig versuchen zu fliehen. Diese Vorrichtungen stellen sicher, dass die Türen auch von schwächeren Personen oder Kindern ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können, was in einer Paniksituation lebensrettend sein kann.

Maßnahmen zum Eigenschutz🔗

  • Beachtung von Gebots- und Verbotszeichen gemäß DGUV Vorschrift 9

    • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen am Arbeitsplatz sind essentiell, um Unfälle zu verhindern. Gebotszeichen (blaue Schilder) weisen auf Handlungen hin, die zum Schutz durchgeführt werden müssen (z.B. Helmpflicht). Verbotszeichen (rote Schilder) zeigen Handlungen an, die aus Sicherheitsgründen untersagt sind (z.B. Rauchverbot).

  • In Räumen mit erhöhter Explosionsgefahr eine besonders geschützte Handleuchte benutzen

    • In Bereichen mit Explosionsgefahr müssen spezielle, explosionsgeschützte Handleuchten verwendet werden, um Funkenbildung und dadurch mögliche Explosionen zu verhindern.

Weitere Beispiele für Maßnahmen der Eigensicherung:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen

    • Mitarbeiter müssen je nach Tätigkeit entsprechende Schutzausrüstung wie Helme, Handschuhe, Sicherheitsbrillen oder Gehörschutz tragen.

  • Gefahrenstellen sichern und kennzeichnen

    • Bereiche, in denen Stolpergefahren oder andere Risiken bestehen, müssen entsprechend abgesichert und gekennzeichnet werden, um Unfälle zu vermeiden.

  • Sicherheitsunterweisungen und Schulungen

    • Regelmäßige Unterweisungen und Schulungen der Mitarbeiter zu Sicherheitsvorschriften und Verhalten im Notfall sind notwendig, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten

Intervalle zur Überprüfung der Eigensicherungsmittel gibt es nicht. Fakt ist, dass diese Mittel jederzeit funktionsfähig sein müssen.

Schutzausrüstung auf der Schießbahn🔗

  • Augenschutz (Schutzbrille)

  • Gehörschutz

Eine Schutzweste und ein Kopfschutz (Helm) sind nicht vorgeschrieben.

Alkohol und Drogen🔗

  • Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit strikt verboten.

  • Dieses Verbot gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz.

  • Bei Dienstantritt muss zwingend Nüchternheit gegeben sein.

Anders als im Straßenverkehr, wo eine gewisse Menge Alkohol erlaubt ist, gilt bei der Arbeit ein strenges Alkoholverbot.

Eignung🔗

Mitarbeiter müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • körperliche und geistige Eignung

  • persönliche Zuverlässigkeit

  • 18. Lebensjahr vollendet

  • angemessene Ausbildung für die jeweilige Tätigkeit

Körperliche und geistige Eignung heißt nicht, dass Personen vollständig ohne gesundheitliche Einschränkungen sein müssen. Allerdings müssen sie in der Lage sein, ihre Aufgaben sicher und zuverlässig zu erfüllen. Geringfügige gesundheitliche Einschränkungen, die die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sind somit kein Ausschlusskriterium.

Geltungsbereich🔗

Wach und Sicherungstätigkeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten, z. B.

  • Sicherung von Objekten einschließlich Werkschutz,
  • Empfangs und Pfortendienst,
  • Revier und Streifendienst,
  • Sicherungs-, Kontroll- und Ordnungsdienst in öffentlichen Bereichen,
  • Notruf- und Serviceleitstellendienst,
  • Alarmverfolgung,
  • Sicherungsdienst im Handel, z. B. Kaufhausdetektive, Doormen,
  • Sicherungs- und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, z. B. in Diskotheken,
  • Personenschutz,
  • Sicherungs- und Kontrolldienst z. B. im Bereich Justiz, in Gewahrsamseinrichtungen, Asylbewerberheimen,
  • Sicherungsdienst im Bereich von Gleisen,
  • Geld- oder Werttransportdienst einschließlich dessen Logistik.

Werttransporte sind gewerbsmäßige Transporte von Werten, bei denen ein Überfallrisiko nach der gemäß Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung besteht.